Kurzarbeit
Kann der Arbeitgeber Kurzarbeit ohne meine Zustimmung einführen?
Die derzeitige Lage auf dem Arbeitsmarkt stellt die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wegen der Folgen des Coronavirus vor neue Herausforderungen. Insbesondere die Einführung des besonderen Kurzarbeitergeldes lässt vielerlei Fragen der Beschäftigten offen. Für Sie ist es wichtig zu wissen, dass Ihr Arbeitgeber mit Ihnen als Arbeitnehmer respektive Arbeitnehmerin eine konkrete Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit treffen muss. Das kann durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, im Arbeitsvertrag oder individuell geschehen. Diese Vereinbarung muss getroffen werden, bevor Kurzarbeit eingeführt werden kann.
Was sind die Möglichkeiten des Arbeitgebers, wenn ich meine Zustimmung verweigere?
Wenn eine Weiterbeschäftigung in dem bisherigen, vertraglich vereinbarten Umfang nicht möglich sein sollte, kann der Arbeitgeber ggf. eine Änderungskündigung zur Herabsetzung der Arbeitszeit oder eine Beendigungskündigung aus betriebsbedingten Gründen aussprechen. Für diese Kündigungen sind jedoch im Einzelfall die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu prüfen. Hierbei stehe ich Ihnen gerne tatkräftig zur Verfügung.
Kann mir durch die Verweigerung ein Nachteil entstehen?
Des Weiteren kann Ihnen wegen der Verweigerung der Zustimmung nicht gekündigt werden, denn wegen des Maßregelungsverbotes des § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.